Der Gemeinderat Feuerthalen erlässt, gestützt auf Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Organisation und den Betrieb der Freizeitanlage Rheinwiese vom 1. Dezember 2014 folgendes Reglement:
ARTIKEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Das vorliegende Reglement bezweckt die Erleichterung des Campierens und der Freizeitgestaltung, die Wahrung von Hygiene und Sauberkeit sowie die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ruhe und Ordnung. Im Übrigen ist dieses Reglement ein integrierter Bestandteil des Jahres-Mietvertrages.
Die Freizeitanlage (FZA) Rheinwiese untersteht der Gemeinde Feuerthalen und wird in einem Pachtverhältnis von der Betriebsleitung geführt. Der Gemeinderat Feuerthalen entscheidet über Differenzen zwischen der Betriebsleitung und den Campingplatz-Benutzern.
Die Betriebsleitung ist für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung besorgt und kassiert Taxen und Gebühren. Es liegt daher im Interesse jedes einzelnen Gastes, sich genau an die nachstehenden Vorschriften zu halten und sich den Anordnungen der Betriebsleitung sowie deren Mitarbeiter zu unterziehen.
Die Betriebsleitung ist verantwortlich für den Zustand des Areals und den entsprechenden Einrichtungen sowie für die Einhaltung des Reglements. Den Anweisungen der Betriebsleitung sowie deren Hilfskräfte und Aufsichtsorganen ist strikte Folge zu leisten.
Dieses Reglement für die Benützung der Freizeitanlage (FZA) Rheinweise / Camping Schaffhausen hat Gültigkeit für alle Personen, welche sich auf dem Areal aufhalten. Für Saison-Campinggäste gelten zusätzlich besondere Bestimmungen, welche im „Anhang“ zu diesem Reglement festgehalten sind.
Für Campinggäste wird dieses Reglement mit der Einschreibung verbindlich.
ARTIKEL 2: BENÜTZUNG (ZUTRITT)
Die Liegewiese der Freizeitanlage bleibt in der Regel von Mitte Mai bis Mitte September von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet. Die Betriebsleitung kann bei ungünstiger Witterung reduzierte Benützungszeiten festlegen.
Die Dauer der Camping-Saison wird vom Gemeinderat jährlich festgesetzt.
Personen ohne gesetzlichen Wohnsitz sind auf dem Areal der Freizeitanlage Rheinwiese nicht zugelassen.
Vorschulpflichtige Kinder haben nur in Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen Zutritt. Polizeivorschriften und gesetzliche Vorgaben der Gemeinde Feuerthalen sind strikte einzuhalten.
Der klassenweise Besuch durch die Schuljugend muss in Begleitung einer Lehrperson stattfinden, die für einen geordneten Betrieb zu sorgen und die Schüler zu überwachen hat.
Gäste von Dauercampern, welche im Jahres-Mietvertrag nicht als Mieter aufgeführt sind, haben sich bei ihrer Ankunft bei der Betriebsleitung an der Rezeption anzumelden und die entsprechende Gebühr zu zahlen, je nachdem ob sie übernachten oder nur tagsüber zu Besuch sind. Dies gilt auch wenn der Hauptmieter nicht anwesend ist.
Zwischen 22.00 und 07.00 Uhr bleibt die Platzeinfahrt für den Campingbetrieb geschlossen. Ankünfte und Wegfahrten sind während diesen Zeiten nur nach Absprache mit der Betriebsleitung oder bei medizinischen Notfällen gestattet.
ARTIKEL 3: GEBÜHREN
Die Benutzung der FZA Rheinwiese ist gebührenpflichtig, sowohl für Strandbadbesucher wie auch für Campingplatzbesucher. Die Gebühren für die einzelnen Kategorien sind aus der auf dem Campingplatz angeschlagenen Preisliste ersichtlich. Die Betriebsleitung kann zur Sicherstellung der Gebührenforderung die Hinterlegung eines Depots verlangen.
ARTIKEL 4: MITTEILUNGEN
Mitteilungen der Gemeinde Feuerthalen oder der Betriebsleitung erfolgen am offiziellen Anschlagbrett der Freizeitanlage Rheinwiese.
Die Telefon-Nummern der Betriebsleitung, von Sanität, Polizei und Feuerwehr sind am Anschlagbrett ersichtlich.
ARTIKEL 5: VERFÜGBARER PLATZ
Pro Parzelle darf nur eine Wohneinheit aufgestellt werden (Zelt, Wohnmobil oder Wohnwagen mit Vorzelt/Vorbau). Umzäunungen aller Art sind nicht gestattet.
Der PW muss auf dem Stellplatz parkiert werden. Ansonsten muss der PW auf dem Aussenparkplatz parkiert werden.
Wäscheleinen, Aussenantennen und dergleichen sowie zusätzliche fixe Installationen müssen von der Betriebsleitung bewilligt werden.
Die Räder und die Deichsel der stationierten Wohnwagen dürfen nicht demontiert werden.
Wohnwagenvorbauten und Dachkonstruktionen müssen von der Betriebsleitung bewilligt werden.
Wohnwagen von maximal 2,50 m Breite und 8,50 m Länge inkl. Deichsel sind auf dem Platz grundsätzlich zugelassen (siehe Anhang).
Baustellen- und Zirkuswagen dürfen nicht aufgestellt werden.
Veränderungen der Bodenbeschaffenheit sind nicht gestattet. Setzen, Beseitigen und Zuschneiden von Sträuchern und Bäumen sind nicht gestattet. Unterkellerungen sind verboten.
Die Parzelle ist in gepflegtem Zustand zu halten. Spätestens beim Verlassen der Parzelle ist der Rasen zu mähen, Unkräuter sind zu entfernen. (Max. Rasenhöhe 10-14 cm).
ARTIKEL 6: HYGIENE UND SAUBERKEIT
Das gesamte Areal der FZA Rheinwiese, insbesondere die sanitären Anlagen, sind in sauberem Zustand zu halten.
Abfälle aller Art dürfen nur in die dazu bestimmten Behälter entsorgt werden. Die Vorgaben des Abfallreglements der Gemeinde Feuerthalen sind einzuhalten. Sperrmüll muss woanders bzw. auf der für Sperrmüll vorgesehenen Deponie entsorgt werden.
Es ist verboten, Abwasser im Boden versickern zu lassen. Unter dem Ablauf der Wohnwagen sind Behälter aufzustellen. Zur Verhütung von Gewässerverschmutzung ist auch die Aushebung von Abflussgruben untersagt. Die Abwässer wie auch der Inhalt von tragbaren chemischen Toiletten müssen in die dafür bestimmten Ausgüsse entleert werden.
Materialien und Gegenstände aller Art sind in der Wohneinheit und in der Materialkiste zu versorgen.
Das Waschen und Reinigen von Motorfahrzeugen ist nicht gestattet.
ARTIKEL 7: SCHÄDEN/HAFTUNG
Die Platzbenützer haften für alle Schäden, die sie vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit verursachen.
Weder die Gemeinde Feuerthalen noch die Betreiber der FZA Rheinwiese oder die Eigentümer der umliegenden Wald- und Wiesenparzellen haften für Verluste oder Schäden, welche die Platzbenutzer erleiden könnten. Es ist ausschliesslich Sache der Nutzer sich selber, ihre Familienangehörigen und ihre Besucher, sowie ihre persönlichen Gegenstände, Investitionen und/oder Fahrzeugen gegen Ereignisse jeglicher Art zu schützen und allenfalls zu versichern.
Das Schwimmen und Baden geschieht auf eigene Gefahr. Es wird jede Haftung abgelehnt.
Fundgegenstände können an der Kasse abgegeben und abgeholt werden. Nach der Badesaison können Wertgegenstände noch bis Ende Jahr beim Fundbüro der Gemeindeverwaltung Feuerthalen abgeholt werden.
ARTIKEL 8: FEUER
Offene Feuer sind nur an der dafür bestimmten Feuerstelle und unter Beachtung aller Vorsichts-massnahmen gestattet. Das Abbrennen von Feuerwerk auf dem Campingplatz und seiner nächsten Umgebung ist verboten. Ausnahmen können durch die Betriebsleitung bewilligt werden.
ARTIKEL 9: ELEKTRISCHE ANSCHLÜSSE
Die Abgabe von elektrischer Energie für die Parzellen kann nur erfolgen, wenn die entsprechenden Anschlüsse an der vermieteten Parzelle vorhanden sind. Die Abgabe der Energie erfolgt ab dem entsprechenden Stromverteiler.
Jegliche Haftung für Unfälle, verursacht durch das Benützen von defektem und unpassendem Material sowie unsachgemässer Installationen, wird abgelehnt.
ARTIKEL 10: RUHE UND DISZIPLIN
Das lautstarke Hören von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern, Verstärkeranlagen, TV und dergleichen ist nicht erlaubt.
Belästigungen jeglicher Art von Badenden, Campern oder Gästen ist verboten.
Bei starkem Besucherandrang auf der Liegewiese ist das Ballspielen nur an den dafür vor-gesehenen Standorten erlaubt.
Die Camper sind angewiesen jeglichen Lärm, der ihre Nachbarn belästigen könnte, zu vermeiden. Radio-, Fernsehgeräte und dergleichen sind so einzustellen, dass diese ausserhalb des Vorzeltes und der Wohneinheit nicht stören. Auto- und Gepäckraumtüren sind leise zu schliessen.
Die Ruhezeiten von 23.00 bis 07.00 Uhr sind einzuhalten. Im Übrigen sind die kantonalen gesetzlichen Vorgaben sowie die Bestimmungen der aktuell gültigen Polizeiverordnung der Gemeinde Feuerthalen einzuhalten.
In Ausnahmefällen kann die Betriebsleitung den Beginn der Nachtruhe verschieben.
Die Betriebsleitung hat das Recht Personen, deren Benehmen Anstoss erregt, vom Platz zu weisen.
ARTIKEL 11: FAHRZEUGVERKEHR
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Im Übrigen gelten die Einschränkungen wie in Art. 10 erwähnt. Während der Nachtruhe ist jeglicher Fahrzeugverkehr auf dem Areal untersagt (medizinische Notfälle ausgenommen). Campingnutzer, welche nach 22.00 Uhr heimkehren, müssen ihr Fahrzeug ausserhalb des Campingplatzes auf dem Parkplatz abstellen.
ARTIKEL 12: SPIELE
Die Ruhezeiten auf dem Campingplatz sind zu beachten.
Die Benützung des Spielplatzes und der Spielgeräte sowie das Befahren der Wege geschehen auf eigene Gefahr. Die FZA Rheinwiese lehnt jede Haftung ab.
ARTIKEL 13: TIERE
Haustiere sind auf dem Areal der Freizeitanlage Rheinwiese verboten.
ARTIKEL 14: HANDEL UND WERBUNG
Das gewerbliche Anbieten von Waren oder die Vermietung von Zelten und Wohnwagen ist untersagt. Der Verkauf, Handel und Konsum von illegalen Rauschmitteln/Drogen ist verboten. Die Betriebsleitung kann Personen, welche gegen diese Weisungen verstossen, unverzüglich vom Platz weisen.
ARTIKEL 15: ÜBERWINTERUNG
Die Freizeitanlage Rheinwiese/der Camping Schaffhausen bleibt ausserhalb der durch den Gemeinderat Feuerthalen jährlich festgelegten Saison geschlossen. Das Abstellen bzw. Zurücklassen von unbewohnten Zelten und Wohnwagen auf dem Areal ist nicht gestattet.
Das Areal ist ausserhalb der Saison nicht zugänglich.
Die Wohnwagen, Campingfahrzeuge resp. Zelte sind auf das Ende der jährlichen Saison aus dem Areal der FZA Rheinwiese zu entfernen. Die Freizeitanlage Rheinwiese stellt jedoch auf dem vorgelagerten Parkplatz des Areals gebührenpflichtige Abstellflächen über die Wintermonate zur Verfügung. Für die Nutzung der Abstellfläche ist den Instruktionen der Betriebsleitung Folge zu leisten (siehe auch Mietvertrag und „Reglement für die Überwinterung von Wohnwagen/Campern und Weidlingen“)
Eine allfällige Bodenkonstruktion kann nach Absprache mit der Betriebsleitung auf der Parzelle innerhalb des Areals der Freizeitanlage Rheinweise/Camping Schaffhausen belassen werden. Diese muss jedoch mit einer (grünen oder grauen) Plastikplane abgedeckt/eingepackt werden.
ARTIKEL 16: ANHANG
Dieses Reglement wird durch einen Anhang ergänzt, in dem unter anderem Erläuterungen zu übergrossen Wohnwagen, Wohnmobilen, Vorbauten, Vorzelten, Materialkisten, Solaranlagen und Bodenplatten enthalten sind. Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil des Reglements und des Jahres-Mietvertrages.
ARTIKEL 17: BESONDERE VORKOMMNISSE
Unfälle und besondere Vorkommnisse (Bsp. Schäden an Einrichtungen oder Installationen) sind der Betriebsleitung unverzüglich zu melden.
ARTIKEL 18: BESCHWERDEN
Beschwerden sind schriftlich an die Freizeitanlage Rheinwiese, Hauptstrasse 96c, 8246 Langwiesen, zu richten. Eine Kopie der Beschwerdeschrift ist zudem an die Gemeinderatskanzlei Feuerthalen, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen, zu senden.
ARTIKEL 19: WEGWEISUNG
Die Betriebsleitung ist befugt, zuwiderhandelnde Personen vom Platz zu weisen und das Mietverhältnis von Campern per sofort aufzulösen.
Gegen den Entscheid kann innerhalb 5 Tagen beim Gemeinderat Feuerthalen, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen, Rekurs eingelegt werden.
Ein allfälliger Rekurs bewirkt keine aufschiebende Wirkung und wird vom Gemeinderat Feuerthalen endgültig behandelt.
ARTIKEL 20: VORBEHALT VON ÜBERGEORDNETEM RECHT
Neben den Bestimmungen des vorliegenden Reglements, ist die einschlägige Gesetzgebung des Bundes und der Kantone – insbesondere zum Campingwesen respektive dem Umweltschutz – ebenso zu beachten wie die örtlichen Vorschriften der Behörden und der Polizeiorgane.
8245 Feuerthalen, November 2015
Allgemeinde Bedingungen zum Reglement für die Benutzung des Campings Schaffhausen
WOHNWAGENKATEGORIEN (Längen) UND IHRE ZULASSUNGEN
Grundsätzlich gibt es zwei Kategorien. Die Anzahl von Installationen je zugelassener Kategorie pro Campingplatz legt die Gemeinde Feuerthalen fest.
PLATZINSTALLATIONEN
Ohne spezielle Bewilligung sind folgende Platzinstallationen zugelassen:
Auf schriftliches Gesuch hin können bewilligt werden:
Allen vorerwähnten Gesuchen ist eine massstäbliche Skizze bzw. ein entsprechendes Fabrikprospekt, dem alle wichtigen Daten entnommen werden können, beizulegen.
Nicht erlaubt ist:
ABFALLENTSORGUNG
Der normale Haushaltkehricht ist in offiziellen, zugebundenen Kehrichtsäcken mit Gebührenmarken versehen in den aufgestellten Abfallcontainern zu deponieren. Das Abfallreglement der Einwohnergemeinde Feuerthalen ist unbedingt einzuhalten.
Altglas kann in den dafür vorgesehenen Altglascontainer im Areal der FZA entsorgt werden, oder ist mit nach Hause zu nehmen. In keinem Fall ist es zulässig, Altglas mit dem Haushaltkehricht zu entsorgen bzw. neben den Kehrichtcontainern zu deponieren.
Ausgediente Campingmöbel, Schlauchboote, Sonnenschirme und Ausrüstungsgegenstände etc. müssen durch den Mieter selber entsorgt werden.
ELEKTRISCHE ZUSATZBELEUCHTUNGEN
Elektrische Zusatzbeleuchtungen ausserhalb der Wohnwagen und Vorzelte sind nicht erlaubt.
EINGANGSBEREICH DER PARZELLEN
Je nach Bodenbeschaffenheit des Campingplatzes kann die Betriebsleitung im Eingangsbereich der Parzellen Holzroste oder Betonplatten bewilligen (max. 1m2). Das Auslegen von anderen Vorlagen ist untersagt (Bsp. Rasenteppich oder ähnliches).
SICHERHEIT VON GAS-/ELEKTROINSTALLATIONEN
Zum Schutz Ihrer Sicherheit sowie der Ihrer Nachbarn, ist folgende Kontrolle Ihrer Installation gemäss Mietvertrag zwingend bis spätestens Ende Mai vorgeschrieben:
Gasapparate und Installationen allgemein:
Diese Kontrolle hat in Eigenverantwortung des Mieters zu erfolgen. Die Kosten sind durch die Mieter selbst zu tragen und dem ausführenden Kontrolleur direkt zu entrichten.
KONTROLLEN/BETRETEN DER MIETPARZELLEN
Kontrollen können jederzeit durchgeführt werden. Das Recht die Mietparzellen zu betreten haben: Die Betriebsleitung der FZA Rheinwiese.
AUSNAHMEN
Ausnahmen zum vorliegenden Reglement können nur vom Gemeinderat Feuerthalen oder von der Betriebsleitung schriftlich bewilligt werden.
UNTERZEICHNUNG
Mit der nachfolgenden Unterzeichnung akzeptiert der Benutzer/die Benutzerin des Campings Schaffhausen das Reglement (inkl. der allgemeinen Bedingungen im „Anhang“) der Freizeitanlage Rheinwiese vom 30. November 2015.
CHF 25.00
CHF 15.00
29. März 2025 bis 19. Oktober 2025
1. Juli 2025 bis 31. August 2025
Folgende Feiertage gelten als Hauptsaison-Tarif:
Ostern 18. April bis 21. April 2025
Auffahrt 29. Mai bis 1. Juni 2025
Pfingsten 7. Juni bis 9. Juni 2025
29. März 2025 bis 30. Juni 2025
1. September 2025 bis 19. Oktober 2025
Täglich
09.00 – 12.00 Uhr
13.30 – 19.00 Uhr
13.30 – 19.00 Uhr
Spätere Ankunft bitte telefonisch anmelden.
07.00 – 09.00 Uhr (im Restaurant)
09.00 – 11.00 Uhr (Rezeption)
Tor gesperrt 12.00 – 13.15 Uhr
12.00 – 13.30 Uhr
22.00 – 07.00 Uhr